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AGB

§1 Allgemeines/Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und sind Basis für jeden zustande kommenden Kaufvertrag; entgegenstehende oder von unser Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender und/oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§2 Angebot/Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend; sie gelten nicht für Nachbestellungen. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§3 Preise/Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreiserhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3. Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung besonders ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur        Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugs- zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Verzug tritt bereits ein, wenn die Zahlungsfrist überschritten wird, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückhaltungsrecht zu.

§4 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Angegebene und vereinbarte Lieferfristen und -termine sind stets nur annähernd und unverbindlich. Das gilt insbesondere für Terminüberschreitungen, die wir nicht zu vertreten haben. Ersatzansprüche und Vertragsstrafen für nicht eingehaltene Lieferzeiten und -termine werden ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wegen Lieferungsverzögerungen ist nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des §326 Absatz 1 Satz 1 und 3 BGB zulässig. Ist uns aus nicht von uns zu vertetenden Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist möglich, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Sind in Abänderung von Satz 1 ausnahmsweise feste Lieferfristen und -termine ausdrücklich vereinbart worden (Fixgeschäft) und geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
4. Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 2. und 3. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.
5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Bei Verkäufen auf Abruf beträgt unsere Bindung drei Monate, sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die nicht abgeru- fenen Mengen insgesamt auszuliefern oder wegfallen zu lassen.

§5 Lieferung

Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Feuer, Streiks, Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw. berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten.

§6 Liefermengen

Lieferungen die direkt von unseren Aluminium- und Stahlwerken zum Kunden gelangen, können eine Unter- oder Überlieferung der bestellten Mengen haben.

§7 Lagerung von Aluminiumprofilen

1. Aluminium nicht im Freien lagern. Geeignet sind beheizte oder unbeheizte, vor allem aber trockene Räume. Hohe Luftfeuchtigkeit und rasche Temperaturschwankungen schaden dem Material.
2. Absolut trockene Ware kann auch in der Verpackung aufbewahrt werden.
3. Sorgfältig stapeln, nur so hoch, dass die Verpackung des zuunterst liegenden Materials nicht beschädigt wird.
4. Ausgepacktes Aluminium-Halbzeug darf nicht in direkter Berührung mit anderen Metallen gelagert werden, da es sonst zu einer Kontaktkorrosion kommen kann.

§8 Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes er gibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
2. Wenn der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die anfallenden Kosten trägt der Besteller.
3. Der Empfänger hat im Beisein des Frachtführers die Ware auf Transportschäden zu überprüfen.

§9 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat eine gewissenhafte Wareneingangskontrolle am Bestimmungsort durchzuführen. Sichtbare Mängel sind unverzüglich, schriftlich auf den Frachtpapieren des Frachtführers zu vermerken. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Tage nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Sofort nach Entdeckung eines Mangels muss die Be- und Verarbeitung der Ware eingestellt werden.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Sind wir zu Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögern sich diese über angemessene Fristen hinaus, die wir zu vertreten haben oder schlagen in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechts gründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
6. Sofern wir nachlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Über den Rahmen der in 4. und 5. vorgesehenen Haftung hinaus, ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
8. Für die Maßaufnahmen bei Mauerabdeckungen und Sonderkantteilen kann keine Gewähr übernommen werden, da es sich hierbei um eine reine unterstützende Maßnahme für den Verarbeiter handelt. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung des Kunden durch unsere Mitarbeiter oder Vertreter bei der Maßaufnahme am Bau. Die von dem Verarbeiter oder Besteller freigegebenen Zeichnungen sind verbindliche Fertigungsgrundlage und somit Bestandteil des Auftrages. Aufgrund der möglichen und zulässigen Toleranzen im Vor- material und bei der Montage der Halterungen der Mauerabdeckungen und Sonderkantteilen, kann auch bei genauer Aufmaßberechnung nicht ausgeschlossen werden, dass bauseits ein Ablängen und Zurechtschneiden der gelieferten Teile am Objekt erforderlich wird. Ein Nachschneiden bzw. Anpassen werkseitig hergestellter Sonderkantteile kann ebenfalls insbesondere bei Segmenten und Bogenformteilen notwendig werden. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

§10 Versand und Gefahr

1. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Mit Übergabe der Ware an die Eisenbahn, einen Spediteur oder Frachtführer oder an den Empfänger selbst, gehen Haftung und Gefahr auf den Empfänger über. Die unbeanstandet quittierte Übernahme der Ware durch die Eisenbahn, durch einen Spediteur oder Frachtführer oder durch den Empfänger selbst, gilt als unwiderleglicher Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßer Beschaffenheit übergeben ist. Bei Lieferung durch uns mit eigenem Fahrzeug gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Besteller vor der Anlieferungsstelle auf dem Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers. Etwaiges Abladen durch uns oder unsere Hilfskräfte bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung durch uns. In diesem Fall gehen alle etwa beim Abladen entstandenen Schäden, auch wenn sie fahrlässig herbeigeführt werden, zu Lasten des Bestellers.

§11 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 Abs. 4 bis 6. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1. gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für dies persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich – gleichgültig, gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach § 7 Abs. 7.

§12 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kauf­sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Schaden.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs-
verzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kauf­sache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Ge- genständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem GrundStk. gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt uns.

§13 Gerichtstand/Erfüllungsort – Rechtswahl

1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Soweit unsere Verkaufsbedingungen keine Regelung treffen, gilt zwischen uns und dem Besteller das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UnKaufrechtes.

§14 Teuerungszuschläge

Wir behalten uns vor bei außergewöhnlicher Preisentwicklung auf dem Rohstoffmarkt die Preise durch Teuerungszuschläge anzupassen.